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SATZUNG

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „ Anti Public Shelter Club“; er hat seinen Sitz in 10585 Berlin.

Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V .".

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§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

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§3 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland sowie die Rettung von Tieren, welche von einem Verhalten bedroht sind, das dem §1 TierSchG sowie dem Artikel 13 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union widerspricht.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • die Rettung und Vermittlung bedürftiger, verlassener und von der Tötung bedrohter Tiere, besonders aus öffentlichen Tierheimen sogenannten Tötungsstationen verschiedener Länder Europas, an Personen und Stellen, die eine artgerechte und tierschutzbewusste Haltung für diese Tiere bieten und dies glaubhaft erkennen lassen.

  • die Organisation und Finanzierung von Kastrationskampagnen in verschiedenen Ländern um die Population von Straßenhunden zu reduzieren.

  • Den Aufbau und die Betreibung von Auffangstationen für verletzte, alte, herrenlose Tiere in europäischen Ländern.

  • das Einrichten von Pflegestellen in Europa für aufgenommene Tiere zur artgerechten Versorgung, Betreuung und Vermittlung in ein endgültiges Zuhause

  • Initiative zur Verbesserung der Lebenssituation von streunenden Tieren.

Verbreitung und Förderung des Tierschutzgedanken

 

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes im In- und Ausland. Der Verein betreibt aktiven Tierschutz.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Tierschutzvereins, ausgenommen davon sind Zuwendungen, die entsprechend den Beschlüssen des Vorstandes bzw. der Mitgliederversammlung an Vorstandsmitglieder gewährt werden können.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist, soweit er für die steuerliche Behandlung von Bedeutung sein kann, vor der Anmeldung beim Registergericht, dem zuständigen Finanzamt zur Abstimmung vorzulegen.

§5 Mitgliedschaft

Aktives Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden.

Förderndes Mitglied kann jede volljährige natürliche und juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld- und Sachspenden. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Es muss weiterhin angegeben werden, ob eine aktive Mitgliedschaft oder eine Fördermitgliedschaft beantragt wird. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/ der Antragsteller/in mitzuteilen.

  • Die Mitgliedschaft erlischt

  • mit dem Tod des Mitglieds

  • durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied.

  • durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes bei Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags oder bei schuldhaftem Verstoß gegen die Satzung oder Vereinsinteressen oder bei Schädigung des Ansehens des Vereins.

    Jedes Mitglied hat einen Mindestbeitrag zu leisten, über deren Höhe der Vorstand jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.

    Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtig, in Einzelfällen den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen.

    Die Kommunikation im Verein (inklusive der Einladungen zur Mitgliederversammlung) erfolgt per E-Mail. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein ihre E-Mail-Adresse sowie deren Änderung mitzuteilen.

    §6 Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind

  • der Vorstand

  • Die Mitgliederversammlung

    §7 Vorstand

    Der Vorstand gemaÌˆß §26 BGB des Vereins besteht aus dem

• 1. Vorsitzenden

der den Verein gerichtlich und außer gerichtlich vertritt. Er hat die Einzelvertretungsbefugnis.

Der geschäftsführende Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und Durchführung aller Vereinsaktivitäten. Er führt die Geschäfte des Vereins unter Beachtung der Gesetze, der Satzung, der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie unter Beachtung der Sorgfalt in eigener Verantwortung.

Des weiteren besteht der Verein aus dem erweiterten Vorstand, dieser besteht aus

  • dem Kassenwart

  • dem Schriftführer

    Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit gewählt.
    Danach entscheidet der Vorstand oder die Mitgliederversammlung über erforderliche Neuwahlen/ Ergänzungswahlen. Die Vorstandsmitgliedschaft endet durch:

  • freiwillige Amtsniederlegung

  • Tod

  • Abwahl oder

  • Vereinsaustritt

Das frei gewordene erweiterte Vorstandsamt fällt bis zur Neuwahl an den 1. Vorsitzenden.

Die Aufgabenverteilung der Arbeit des Vorstands regelt der Vorstand selbst; hierüber ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen.

Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der geschäftsführende Vorstand.

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung soll vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen werden. Eine online durchgeführte Mitgliederversammlung ist zulässig, sofern zu der Versammlung ausschließlich die Mitglieder des Vereins Zugang haben. Die Leitung der Versammlung obliegt dem Vorstandsvorsitzenden.

In der Mitgliederversammlung wird folgendes beschlossen

  • Entlastung des Vorstands

  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands

  • Änderung der Satzung

  • Auflösung des Vereins

  • Neu und Ersatzwahlen

  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    Die Einberufung hat schriftlich per E-Mail und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mit Bekanntgabe der

    Tagesordnung durch den Vorstand zu erfolgen.

    Jede ordnungsgemaÌˆß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.

    Ausnahmen:

  • für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich

  • die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann unter Verzicht auf Form- und Fristvorschriften im Wege eines

    schriftlichen Umlaufbeschlusses, per E-Mail oder Internetdienst mit der einfachen Mehrheit beschließen.

    Das Versammlungsprotokoll ist vom Schriftführer zu unterschreiben. Es ist ein Ergebnisprotokoll zu führen, kein Verlaufsprotokoll oder Wortlautprotokoll.

    Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenprüfung des Vereins wird regelmäßig durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, daß in der Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Kassenprüfer kann jederzeit Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Er darf nicht dem Vorstand angehören.

§9 Patenschaften

Natürliche oder juristische Personen haben die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die sich in der Obhut des Vereines befinden, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft. Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tier/e ohne dauerhafte oder rechtliche Verpflichtung übernommen.

§10 Ehrenamt

Des weiteren haben natürliche oder juristische Personen die Möglichkeit auf eine Ehrenamtsmitgliedschaft. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei gestellt. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

§11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein für Berlin e.V.,Hausvaterweg 39, 13057 Berlin, der es ausschließlich für den Tierschutz zu verwenden hat.

§12 Haftung

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung des Vereins ist beschränkt auf das Vereinsvermögen. Der Vorstand haftet bei Schäden nur für Vorsatz und/oder grobe Fahrlässigkeit.

§13 Datenschutz

Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse) unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemaÌˆß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.

Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern sowie E-Mail-Adresse und Bankverbindung. Es besteht vereinsseitig keine Verpflichtungen diese Daten an einzelne Vereinsmitglieder oder auch Dritte weiterzugeben.

Im Zusammenhang mit seinem Zweckbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein ggf. personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung ggf. an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person oder seines Tieres widersprechen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/ Übermittlung und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.

Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Veränderung, Übermittlung) und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (insbesondere §§ 34, 35) das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

§ 14 Salvatorische Klausel

Stand 21.04.2021

Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die auf Grund von Einwendungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamtes notwendig werden und die den Kerngehalt einer zuvor beschlossenen Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand hat die textliche Änderung mit einstimmiger Mehrheit zu beschließen. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung sind die Mitglieder von dieser Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.

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